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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0151 E 26. September 2012 VwSlg 18490 A/2012 RS 4Stammrechtssatz
Unter der im § 79 Abs. 1 GewO 1994 geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ist die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 98/04/0176).Unter der im Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ist die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen (Hinweis E vom 27. Jänner 1999, 98/04/0176).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040044.L04Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022