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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Durch die Vorschreibung von (zusätzlichen) Auflagen sollen Gefährdungen hintangehalten werden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass eine Verschmutzung des Grundwassers zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Auflagen bereits eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040044.L06Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022