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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28Rechtssatz
Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu beachten, dass Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand) im Jahr des Aufwandes (im Allgemeinen) sofort abzugsfähig ist, während Herstellungsaufwand zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben ist. Diese allgemeinen Regelungen werden aber insbesondere dahin modifiziert, dass nach § 28 Abs. 2 EStG 1988 (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 118/2015) Instandsetzungsaufwendungen, soweit diese nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen sind.Im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zu beachten, dass Erhaltungsaufwand (Instandhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand) im Jahr des Aufwandes (im Allgemeinen) sofort abzugsfähig ist, während Herstellungsaufwand zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben ist. Diese allgemeinen Regelungen werden aber insbesondere dahin modifiziert, dass nach Paragraph 28, Absatz 2, EStG 1988 (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) Instandsetzungsaufwendungen, soweit diese nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130014.J02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022