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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0232 E 24. September 1991 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach
dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der
Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche
Kenntnisnahme kommt es hiebei nach stRsp des VwGH nicht an
(Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245, B 21.2.1990, 89/02/0209). Die
durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung
bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für
die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 ZustG die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Paragraph 17, ZustG
stellt nämlich - außer in seinem hier nicht zum Tragen
kommenden Satz 4 - nicht darauf ab, ob einem Empfänger die
Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080017.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022