RS Vwgh 2022/5/2 Ra 2021/08/0017

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Veröffentlicht am 02.05.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/11/0232 E 24. September 1991 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst am Tag nach

dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der

Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom

Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Auf die tatsächliche

Kenntnisnahme kommt es hiebei nach stRsp des VwGH nicht an

(Hinweis E 25.6.1986, 85/11/0245, B 21.2.1990, 89/02/0209). Die

durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Wohnung

bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für

die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. § 17 ZustG die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. Paragraph 17, ZustG

stellt nämlich - außer in seinem hier nicht zum Tragen

kommenden Satz 4 - nicht darauf ab, ob einem Empfänger die

Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080017.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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