Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 10Stammrechtssatz
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dabei kann gegebenenfalls auch eine von Amts wegen vorgenommene Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein (vgl. VwGH 17.2.2001, 2009/07/0132).Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen den eine gegenteilige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Dabei kann gegebenenfalls auch eine von Amts wegen vorgenommene Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein vergleiche VwGH 17.2.2001, 2009/07/0132).
Schlagworte
Allgemein Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090022.L02Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022