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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0049, - vor dem Hintergrund des dem dortigen Beamten vorgeworfenen Disziplinarvorwurfes - zwar ausgeführt hat, dass dann, wenn vom Dienstgeber ein Computer mit eingerichteter (dienstlicher) E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird, damit - sofern keine weiteren einschränkenden Regelungen getroffen werden - implizit auch die Verwendung dieser technischen Möglichkeiten für private Zwecke erlaubt wird. Der VwGH hat jedoch weiters ausgeführt, dass im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten die Grenze der Nutzung einerseits dort zu ziehen ist, wo durch den Umfang dieser Nutzung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben leiden könnte; zum anderen dort, wo durch die Nutzung das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsmäße Erfüllung der Aufgaben gefährdet bzw. beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090022.L04Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022