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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18bRechtssatz
Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (VwGH 4.11.2015, Ro 2015/08/0022), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Antragsteller auf die mögliche Selbstversicherung nach § 18b ASVG niemals hingewiesen worden ist (VwGH 7.4.2016, Ro 2015/08/0001, mwH).Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (VwGH 4.11.2015, Ro 2015/08/0022), woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Antragsteller auf die mögliche Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG niemals hingewiesen worden ist (VwGH 7.4.2016, Ro 2015/08/0001, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080055.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022