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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Zusammenhang mit der insoweit zu § 21a Abs. 5 NAG 2005 vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG 2005 - zu erkennen gegeben, dass eine vollständige Wiedergabe des (dort) § 21 Abs. 3 NAG 2005 einen ausreichenden Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im behördlichen (damals: erstinstanzlichen) Verfahren darstellt (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Zusammenhang mit der insoweit zu Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 - zu erkennen gegeben, dass eine vollständige Wiedergabe des (dort) Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 einen ausreichenden Hinweis auf die Notwendigkeit der Antragstellung im behördlichen (damals: erstinstanzlichen) Verfahren darstellt vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220212.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022