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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0139 E 11. März 2020 RS 5 (hier nur der erste Satz und der letzte Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen nicht nur über die Möglichkeit eines Antrags iSd. § 21a Abs. 5 NAG 2005, sondern auch darüber zu belehren, dass die Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheids zulässig ist (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Die Belehrung besteht unabhängig davon, ob einem (allfälligen) Antrag a priori Erfolgschancen einzuräumen sind (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107). Dem Gesetz ist - mangels einer dem § 13a AVG vergleichbaren Einschränkung - auch nicht zu entnehmen, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).Die Behörde ist verpflichtet, den Drittstaatsangehörigen nicht nur über die Möglichkeit eines Antrags iSd. Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005, sondern auch darüber zu belehren, dass die Antragstellung nur bis zur Erlassung des Bescheids zulässig ist vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Die Belehrung besteht unabhängig davon, ob einem (allfälligen) Antrag a priori Erfolgschancen einzuräumen sind vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/22/0107). Dem Gesetz ist - mangels einer dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbaren Einschränkung - auch nicht zu entnehmen, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet vergleiche VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220212.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022