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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Bei der Haftung nach § 100 Abs. 2 EStG 1988 für Steuerabzugsbeträge nach § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 aus der Gestellung von Arbeitskräften ist die Identität der Sache durch die Person des Gestellers und den Zeitraum, dem die Steuerabzugspflicht jeweils zugeordnet wird, festgelegt.Bei der Haftung nach Paragraph 100, Absatz 2, EStG 1988 für Steuerabzugsbeträge nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 aus der Gestellung von Arbeitskräften ist die Identität der Sache durch die Person des Gestellers und den Zeitraum, dem die Steuerabzugspflicht jeweils zugeordnet wird, festgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150055.L02Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022