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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren, in dem die Geltendmachung der Haftung für Lohnsteuer auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gestützt ist, ist die "Sache" und damit die Änderungsbefugnis nach § 279 BAO durch Lohnsteuerschuldigkeiten für dieselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume festgelegt, die das Finanzamt im erstinstanzlichen Haftungsbescheid herangezogen hat, wobei innerhalb dieses Rahmens die Änderungsbefugnis selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung umfasst, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen (vgl. VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126).In einem Verfahren, in dem die Geltendmachung der Haftung für Lohnsteuer auf den Haftungstatbestand des Paragraph 82, EStG 1988 gestützt ist, ist die "Sache" und damit die Änderungsbefugnis nach Paragraph 279, BAO durch Lohnsteuerschuldigkeiten für dieselben Arbeitnehmer und für dieselben Zeiträume festgelegt, die das Finanzamt im erstinstanzlichen Haftungsbescheid herangezogen hat, wobei innerhalb dieses Rahmens die Änderungsbefugnis selbst solche Fehler in der Lohnsteuerberechnung umfasst, welche vom Finanzamt nicht aufgegriffene Sachverhalte betreffen vergleiche VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150055.L01Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022