Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §201 Abs4Rechtssatz
Ob das angefochtene Erkenntnis als "Sammelbescheid" bzw. als "Sammelerkenntnis" bezeichnet werden kann, stellt, weil die BAO einen solchen Ausdruck nicht verwendet, keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.Ob das angefochtene Erkenntnis als "Sammelbescheid" bzw. als "Sammelerkenntnis" bezeichnet werden kann, stellt, weil die BAO einen solchen Ausdruck nicht verwendet, keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150055.L07Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022