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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs4Rechtssatz
Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben iSd § 201 Abs. 4 BAO bzw. die entsprechende Geltendmachung der Haftung für mehrere Abgaben gemäß § 202 Abs. 1 BAO ändert nichts am Vorliegen einzelner Abgaben mit eigenständigen Fälligkeitszeitpunkten.Die Zusammenfassung der Festsetzung mehrerer Abgaben iSd Paragraph 201, Absatz 4, BAO bzw. die entsprechende Geltendmachung der Haftung für mehrere Abgaben gemäß Paragraph 202, Absatz eins, BAO ändert nichts am Vorliegen einzelner Abgaben mit eigenständigen Fälligkeitszeitpunkten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150055.L06Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022