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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/14/0214 E 17. Dezember 1996 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wird der Abgabepflichtige zur Haftung für Lohnsteuerfehlberechnungen für mehrere Arbeitnehmer und Monate herangezogen und wird von der Bestimmung des § 86 Abs 2 EStG 1972 kein Gebrauch gemacht, so stellt der Haftungsbescheid einen Sammelbescheid dar, weil die Lohnabgaben grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat anfallen. Es bedarf keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der Arbeitgeber in einem Haftungsbescheid für Lohnabgaben eines Arbeitnehmers für mehrere Monate oder auch mehrerer Arbeitnehmer und in einem späteren Haftungsbescheid für Lohnabgaben anderer (weiterer) Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird. Beziehen sich diese "neu hervorgekommenen Tatsachen" ausschließlich auf Umstände im Zusammenhang mit Arbeitnehmern, deren Lohnabgaben aber nicht Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens gewesen waren, so erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels tauglichen Wiederaufnahmegrundes als inhaltlich rechtswidrig.Wird der Abgabepflichtige zur Haftung für Lohnsteuerfehlberechnungen für mehrere Arbeitnehmer und Monate herangezogen und wird von der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, EStG 1972 kein Gebrauch gemacht, so stellt der Haftungsbescheid einen Sammelbescheid dar, weil die Lohnabgaben grundsätzlich pro Arbeitnehmer und Monat anfallen. Es bedarf keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der Arbeitgeber in einem Haftungsbescheid für Lohnabgaben eines Arbeitnehmers für mehrere Monate oder auch mehrerer Arbeitnehmer und in einem späteren Haftungsbescheid für Lohnabgaben anderer (weiterer) Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird. Beziehen sich diese "neu hervorgekommenen Tatsachen" ausschließlich auf Umstände im Zusammenhang mit Arbeitnehmern, deren Lohnabgaben aber nicht Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens gewesen waren, so erweist sich die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels tauglichen Wiederaufnahmegrundes als inhaltlich rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150055.L05Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022