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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §201 Abs4 idF 2002/I/097Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0223 E 7. Juli 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die Kommunalsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind (§ 11 Abs. 1 KommStG 1993). Entsprechend § 151 Abs. 2 TLAO kann aber - da es sich insoweit jeweils um dieselbe Abgabenart handelt - die Festsetzung mehrerer (Monats)Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen und es muss nicht für jeden Kalendermonat je ein Bescheid ergehen (vgl. - zu § 201 BAO - Stoll, Bundesabgabenordnung, § 201, 2125 f). Anders als § 201 Abs. 4 BAO (idF BGBl. I Nr. 97/2002) sieht § 151 Abs. 2 TLAO eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) nicht vor. Demnach ist es auch zulässig, die Kommunalsteuer für mehrere Jahre mit einem Bescheid festzusetzen. Im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen erscheint die Vorgangsweise der Abgabenbehörde (Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 in einem Bescheid) als unbedenklich (vgl. - zu § 150 NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2005/15/0155).Die Kommunalsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind (Paragraph 11, Absatz eins, KommStG 1993). Entsprechend Paragraph 151, Absatz 2, TLAO kann aber - da es sich insoweit jeweils um dieselbe Abgabenart handelt - die Festsetzung mehrerer (Monats)Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen und es muss nicht für jeden Kalendermonat je ein Bescheid ergehen vergleiche - zu Paragraph 201, BAO - Stoll, Bundesabgabenordnung, Paragraph 201, 2125, f). Anders als Paragraph 201, Absatz 4, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,) sieht Paragraph 151, Absatz 2, TLAO eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) nicht vor. Demnach ist es auch zulässig, die Kommunalsteuer für mehrere Jahre mit einem Bescheid festzusetzen. Im Hinblick auf verwaltungsökonomische Überlegungen erscheint die Vorgangsweise der Abgabenbehörde (Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 in einem Bescheid) als unbedenklich vergleiche - zu Paragraph 150, NÖ AO 1977 - das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, 2005/15/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150055.L03Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022