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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Dass in einem Bescheid angegeben werden müsste, an welchem Ort er verfasst wurde, ist nicht gesetzlich vorgesehen, vor allem aber wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die unterlassene Ortsangabe nicht berichtigungsfähig sein und zur Rechtsunwirksamkeit des Bescheides führen sollte. Mit der Nichtanführung des Ortes seiner Verfassung wird in Rechte oder rechtliche Interessen des Revisionswerbers nicht eingegriffen, keinesfalls bewirkt ein derartiger Mangel eine Rechtsunwirksamkeit des davon betroffenen Bescheides. Feststellungen mussten in diesem Zusammenhang vom VwG daher nicht getroffen werden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120026.L01Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022