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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zählen zum Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. In Art. 102 Abs. 2 B-VG wird das "Gesundheitswesen" jedoch nicht erwähnt; es gibt auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung zum Vollzug des "Gesundheitswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden. Soweit daher ein Bundesminister (oder ein ihm zurechenbarer Organwalter) auf dem Gebiet des "Gesundheitswesens" einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt, wird er als organisatorische Bundesbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung tätig. Für eine etwaige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist daher der Rechtszug an das jeweilige VwG des Landes eröffnet (vgl. VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048).Das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zählen zum Kompetenztatbestand des "Gesundheitswesens" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. In Artikel 102, Absatz 2, B-VG wird das "Gesundheitswesen" jedoch nicht erwähnt; es gibt auch keine sonstige verfassungsgesetzliche Ermächtigung zum Vollzug des "Gesundheitswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden. Soweit daher ein Bundesminister (oder ein ihm zurechenbarer Organwalter) auf dem Gebiet des "Gesundheitswesens" einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt, wird er als organisatorische Bundesbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung tätig. Für eine etwaige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist daher der Rechtszug an das jeweilige VwG des Landes eröffnet vergleiche VwGH 27.2.2019, Ro 2016/04/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090029.L03Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022