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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs1Rechtssatz
Den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des BVwG dann nicht besteht, "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 15). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist oder der Bundesminister als solche tätig wird.Den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des BVwG dann nicht besteht, "wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 15). Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung. Dies gilt nicht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist oder der Bundesminister als solche tätig wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090029.L02Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022