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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art102 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ko 2018/03/0001 E 20. März 2018 RS 8Stammrechtssatz
Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das BVwG für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Schon der Text dieser Regelung knüpft offensichtlich an die Begrifflichkeit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") an. Dieser Befund wird durch die Gesetzesmaterialien (RV 1618 BlgNR XXIV. GP zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) erhärtet. Danach spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (so zutreffend VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A, mwH). Im Sinn der Gesetzesmaterialien besteht eine Zuständigkeit des BVwG damit auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.Nach Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das BVwG für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG zuständig "in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Schon der Text dieser Regelung knüpft offensichtlich an die Begrifflichkeit des Artikel 102, Absatz 2, B-VG (arg. "Folgende Angelegenheiten können ... unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden") an. Dieser Befund wird durch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) erhärtet. Danach spielt es keine Rolle, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG selbst genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt (so zutreffend VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A, mwH). Im Sinn der Gesetzesmaterialien besteht eine Zuständigkeit des BVwG damit auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Artikel 102, Absatz 2, B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090029.L01Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022