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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Rechtssatz
Ist eine Zuständigkeit der Baubehörde nicht gegeben, kommt auch eine - potentielle - Verletzung von Nachbarrechten im baubehördlichen Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit An- und Abflügen von Hubschraubern nicht in Betracht. Daran ändert auch nichts, wenn im baubehördlichen Änderungsbewilligungsverfahren betreffend das Krankenhausdach statisch-konstruktive Voraussetzungen für die potentielle - erst nach Erteilung einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung zulässige - Errichtung einer Hubschrauberlandefläche geschaffen werden, da durch einen Baubewilligungsbescheid keine Bindungswirkung für die Luftfahrtbehörde besteht und das Risiko, dass aus luftfahrtbehördlicher Sicht die Errichtung einer Hubschrauberlandefläche an der vorgesehenen Stelle letztlich nicht in Betracht kommt, zu Lasten des Konsenswerbers geht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060054.L03Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022