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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses bedarf nach der eindeutigen Rechtslage entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnittes des LuftfahrtG 1958 oder, nach der mit 1. Jänner 2014 in das LuftfahrtG 1958 eingefügten lex specialis des § 80b leg. cit. (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 [RV 2299 BlgNR 24. GP, 9]), einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der letztgenannten Bestimmung und fällt als Anlage, die dem Luftverkehr dient, ausschließlich in die Bundeskompetenz nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG. Damit scheidet die Erteilung einer gesonderten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des in Rede stehenden Hubschrauberlandeplatzes aus (vgl. dazu, dass das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrtG 1958, sofern sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt, etwa VwGH 30.5.1995, 94/05/0053, 4.3.1999, 98/06/0214, 27.8.2013, 2011/06/0089, oder auch 15.12.2021, Ra 2019/16/0207, jeweils mwN, bzw. dazu, dass gemäß § 78 LuftfahrtG 1958 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2013 alle zivilen Bodeneinrichtungen nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden dürfen, nochmals die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 108/2013 [RV 2299 BlgNR 24. GP, 8]).Die Hubschrauberlandefläche eines Krankenhauses bedarf nach der eindeutigen Rechtslage entweder einer luftfahrtbehördlichen Zivilflugplatz-Bewilligung nach den allgemeinen Bestimmungen des 2. Abschnittes des LuftfahrtG 1958 oder, nach der mit 1. Jänner 2014 in das LuftfahrtG 1958 eingefügten lex specialis des Paragraph 80 b, leg. cit. vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, [RV 2299 BlgNR 24. GP, 9]), einer luftfahrtbehördlichen Bewilligung nach der letztgenannten Bestimmung und fällt als Anlage, die dem Luftverkehr dient, ausschließlich in die Bundeskompetenz nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG. Damit scheidet die Erteilung einer gesonderten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des in Rede stehenden Hubschrauberlandeplatzes aus vergleiche dazu, dass das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LuftfahrtG 1958, sofern sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind, auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt, etwa VwGH 30.5.1995, 94/05/0053, 4.3.1999, 98/06/0214, 27.8.2013, 2011/06/0089, oder auch 15.12.2021, Ra 2019/16/0207, jeweils mwN, bzw. dazu, dass gemäß Paragraph 78, LuftfahrtG 1958 in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, alle zivilen Bodeneinrichtungen nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden dürfen, nochmals die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013, [RV 2299 BlgNR 24. GP, 8]).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060054.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022