Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0053 E 30. Mai 1995 VwSlg 14265 A/1995 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Unter Heranziehung der bei der Auslegung von
Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie kann
für Anlagen, die dem Luftverkehr dienen - wie für
Eisenbahnanlagen, im Lichte des Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG Eisenbahnanlagen, im Lichte des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG
("Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt") -
abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (§ 1 abgeleitet werden, daß derartige Anlagen ausschließlich (Paragraph eins,
Abs 2 NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen. Absatz 2, NÖ BauO 1976) in die genannte Bundeskompetenz fallen.
Daraus kann gefolgert werden, daß das luftfahrtbehördliche
Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrG, Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 78, LuftfahrG,
soferne sie als dem Luftverkehr dienend zu qualifizieren sind,
auch das baubehördliche Verfahren in sich schließt und somit
eine gesonderte Baubewilligung nicht in Betracht kommt (Hinweis
Krzizek, System des österreichischen Baurechts I, 164).Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch eins, 164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060054.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022