RS Vwgh 2022/5/4 Ra 2022/01/0006

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §68 Abs1
StbG 1985 §59
VwRallg

Rechtssatz

Weder der Wortlaut des § 59 StbG 1985 noch die Erläuterungen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 f) bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Fall die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte.Weder der Wortlaut des Paragraph 59, StbG 1985 noch die Erläuterungen (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 58 f) bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Fall die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010006.L01

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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