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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Weder der Wortlaut des § 59 StbG 1985 noch die Erläuterungen (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP 58 f) bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Fall die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte.Weder der Wortlaut des Paragraph 59, StbG 1985 noch die Erläuterungen (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 58 f) bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in diesem Fall die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) ausschließen wollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010006.L01Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022