RS Vwgh 2022/5/4 Ra 2021/09/0242

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z2
ÄrzteG 1998 §45
AVG §59 Abs1
VStG §44a Z1 impl
VStG §45 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar (vgl. VwGH 6.11.2012, 2010/09/0041). Nach dem Spruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses wurde der Ärztin vorgeworfen, im März 2020 (...) die Behandlung von Kassenpatienten verweigert zu haben und nur mehr bereit gewesen zu sein, Patienten gegen Zahlung eines Privathonorars zu behandeln. Das VwG begründete den Freispruch damit, dass dieser Spruch zu unbestimmt sei, weil der Tatzeitraum "im März 2020" sehr unbestimmt angegeben sei, die Ausführung des Tatortes fehle und nicht genannt werde, die Behandlung welches konkreten Patienten die Ärztin verweigert habe. Diese rechtliche Begründung ist im Hinblick auf die dargestellte Funktion des Spruchs jedoch nicht tragfähig. So kann der VwGH nicht erkennen, weshalb die Umschreibung der Tatzeit mit "im März 2020" zu unkonkret sein sollte oder die Tat dadurch nicht unverwechselbar konkretisiert wäre, die Ärztin nicht in der Lage gewesen wäre, diesem Vorwurf entsprechend zu entgegnen oder sie dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 24.3.2020, Ra 2019/09/0123). Vielmehr kommt eine neuerliche Bestrafung wegen dieses Vorwurfs, sofern er in dem genannten Monat gesetzt worden sein sollte, nach dieser Spruchgestaltung gerade nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich der Anführung des Tatortes ist darauf hinzuweisen, dass schon nach § 45 ÄrzteG 1998 der Arzt - der das Recht hat, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben - seine freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich in der Ordinationsstätte und von dieser aus ausübt. Deren Orte wurden im angefochtenen Erkenntnis auch festgestellt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Spruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses unter diesem Gesichtspunkt zu unbestimmt gewesen wäre.Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar vergleiche VwGH 6.11.2012, 2010/09/0041). Nach dem Spruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses wurde der Ärztin vorgeworfen, im März 2020 (...) die Behandlung von Kassenpatienten verweigert zu haben und nur mehr bereit gewesen zu sein, Patienten gegen Zahlung eines Privathonorars zu behandeln. Das VwG begründete den Freispruch damit, dass dieser Spruch zu unbestimmt sei, weil der Tatzeitraum "im März 2020" sehr unbestimmt angegeben sei, die Ausführung des Tatortes fehle und nicht genannt werde, die Behandlung welches konkreten Patienten die Ärztin verweigert habe. Diese rechtliche Begründung ist im Hinblick auf die dargestellte Funktion des Spruchs jedoch nicht tragfähig. So kann der VwGH nicht erkennen, weshalb die Umschreibung der Tatzeit mit "im März 2020" zu unkonkret sein sollte oder die Tat dadurch nicht unverwechselbar konkretisiert wäre, die Ärztin nicht in der Lage gewesen wäre, diesem Vorwurf entsprechend zu entgegnen oder sie dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065; 24.3.2020, Ra 2019/09/0123). Vielmehr kommt eine neuerliche Bestrafung wegen dieses Vorwurfs, sofern er in dem genannten Monat gesetzt worden sein sollte, nach dieser Spruchgestaltung gerade nicht mehr in Betracht. Hinsichtlich der Anführung des Tatortes ist darauf hinzuweisen, dass schon nach Paragraph 45, ÄrzteG 1998 der Arzt - der das Recht hat, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben - seine freiberufliche Tätigkeit grundsätzlich in der Ordinationsstätte und von dieser aus ausübt. Deren Orte wurden im angefochtenen Erkenntnis auch festgestellt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Spruch des behördlichen Disziplinarerkenntnisses unter diesem Gesichtspunkt zu unbestimmt gewesen wäre.

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090242.L02

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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