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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 52 Abs. 2 zweiter Strafsatz des GSpG 1989 bereits festgehalten, dass diese Strafdrohung im Hinblick auf die klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung und die statuierte Obergrenze für die Summe der Strafen und angesichts des in den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 typisierten - und vor allem im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG 1989 und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen ist. Zudem kann die vorgesehene Mindeststrafe im Einzelfall gemäß § 20 VStG zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des § 20 VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt. Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen bei Bestrafungen nach dem § 28 Abs. 1 Z 1 zweiter Strafsatz AuslBG zu beachten, orientiert sich doch die Staffelung der Strafsätze in § 52 Abs. 2 GSpG 1989 nach dem Willen des Gesetzgebers an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen im § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (vgl. VwGH 14.9.2020, Ro 2020/17/0015; VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, 0133).Der VwGH hat zu Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz des GSpG 1989 bereits festgehalten, dass diese Strafdrohung im Hinblick auf die klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung und die statuierte Obergrenze für die Summe der Strafen und angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 typisierten - und vor allem im Wiederholungsfall nochmals erhöhten - Unrechts, des öffentlichen Interesses an der wirksamen Vollziehung des GSpG 1989 und des üblicherweise in beträchtlicher Höhe erzielten finanziellen Vorteils aus einer Verletzung dieser Vorschriften unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Sachlichkeitsgebotes nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen ist. Zudem kann die vorgesehene Mindeststrafe im Einzelfall gemäß Paragraph 20, VStG zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nämlich nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt. Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen bei Bestrafungen nach dem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Strafsatz AuslBG zu beachten, orientiert sich doch die Staffelung der Strafsätze in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 nach dem Willen des Gesetzgebers an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vergleiche VwGH 14.9.2020, Ro 2020/17/0015; VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025; VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, 0133).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090024.L03Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022