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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
In einem Fall, in dem - die der Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht unterliegenden - kroatische Staatsangehörige im Inland von einer inländischen Arbeitgeberin beschäftigt werden und die Arbeitnehmer weder von einem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat überlassen noch von einem solchen entsandt wurde, liegt ein reiner Inlandsbezug vor (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; 25.1.2022, Ra 2020/09/0077).In einem Fall, in dem - die der Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht unterliegenden - kroatische Staatsangehörige im Inland von einer inländischen Arbeitgeberin beschäftigt werden und die Arbeitnehmer weder von einem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat überlassen noch von einem solchen entsandt wurde, liegt ein reiner Inlandsbezug vor vergleiche VwGH 13.11.2020, Ra 2020/09/0039; 25.1.2022, Ra 2020/09/0077).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090024.L02Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022