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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/09/0037 E 29. März 2022 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt es zu keiner aus dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht. Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist nämlich das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV zum Tragen kommt (vgl. VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025). Dies gilt auch für die bestehende "Generalunternehmerhaftung" (§ 28 Abs. 6 AuslBG) für Verstöße von Auftragnehmern gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.Bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kommt es zu keiner aus dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts durch das Unionsrecht. Um eine gebotene Verdrängung nationalen Rechts annehmen zu können, ist nämlich das Vorliegen eines Sachverhalts mit Unionsbezug erforderlich, in dem der freie Dienstleistungsverkehr nach Artikel 56, AEUV zum Tragen kommt vergleiche VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025). Dies gilt auch für die bestehende "Generalunternehmerhaftung" (Paragraph 28, Absatz 6, AuslBG) für Verstöße von Auftragnehmern gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090024.L01Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022