Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0025 E 26. März 2019 RS 2Stammrechtssatz
Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Auslegung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, mwN).Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Auslegung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060149.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022