Index
L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art132 Abs4Beachte
Rechtssatz
Im Falle der Übertragung des Vollzugs von baurechtlichen Angelegenheiten an staatliche Behörden kommt der Gemeinde in den von diesen Behörden durchgeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung (als Amtspartei) sowie Rechtsmittellegitimation gemäß Art 132 Abs. 4 B-VG (Amtsbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht) und Art 133 Abs. 8 B-VG (Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof) zu. Dem Bürgermeister obliegt nach § 44 Abs. 1 Z 8 Slbg GdO 2019 die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde als Partei in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Verfahren.Im Falle der Übertragung des Vollzugs von baurechtlichen Angelegenheiten an staatliche Behörden kommt der Gemeinde in den von diesen Behörden durchgeführten Baubewilligungsverfahren Parteistellung (als Amtspartei) sowie Rechtsmittellegitimation gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG (Amtsbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht) und Artikel 133, Absatz 8, B-VG (Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof) zu. Dem Bürgermeister obliegt nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 8, Slbg GdO 2019 die Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde als Partei in allen öffentlich- und zivilrechtlichen Verfahren.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060149.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022