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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0097 E 9. Juli 1992 RS 2Stammrechtssatz
§ 10 Abs 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, daß ein Paragraph 10, Absatz 4, AVG ist nicht dahin zu verstehen, daß ein
Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte
Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß. Wird die
Vertretungsbefugnis durch eine vertretene Partei bestritten,
hat die Behörde hierüber Feststellungen zu treffen
(Hinweis E 14.6.1955, 1236/54; VwSlg 3781 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060105.L04Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022