RS Vwgh 2022/5/4 Ra 2020/06/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §23 Abs1
AVG §41
AVG §42
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Das LVwG ging von wirksamen Ersatzzustellungen an die Mutter des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers im Hinblick auf die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung und auf den Baubewilligungsbescheid vom 24. November 1971 aus, weil diese zwar in getrennten Wohneinheiten, aber im selben Haus wie ihr Sohn wohnte. Diese Auffassung ist aber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 1 AVG 1950, wonach, wenn der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen wird, an jeden daselbst befindlichen, dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden kann, nicht vereinbar, weil ein Wohnen in demselben Haus, jedoch in getrennten Wohneinheiten, für eine Ersatzzustellung nicht genügt. Zur Familie gehöriger Hausgenosse des Empfängers ist jeder, der in derselben Hausgemeinschaft wie dieser lebt und entweder mit ihm durch Familienbande (Verwandtschaft, Schwägerschaft) verbunden ist oder doch zumindest, wenn solche Bande nicht bestehen, mit ihm auf gemeinsame Rechnung wirtschaftet, also im gleichen Haushalte untergebracht ist (vgl. VwGH 11.7.1962, 2167/60).Das LVwG ging von wirksamen Ersatzzustellungen an die Mutter des Rechtsvorgängers des Revisionswerbers im Hinblick auf die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung und auf den Baubewilligungsbescheid vom 24. November 1971 aus, weil diese zwar in getrennten Wohneinheiten, aber im selben Haus wie ihr Sohn wohnte. Diese Auffassung ist aber mit der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, AVG 1950, wonach, wenn der Empfänger in der Wohnung nicht angetroffen wird, an jeden daselbst befindlichen, dem Zusteller bekannten erwachsenen Angestellten oder zur Familie gehörigen Hausgenossen des Empfängers zugestellt werden kann, nicht vereinbar, weil ein Wohnen in demselben Haus, jedoch in getrennten Wohneinheiten, für eine Ersatzzustellung nicht genügt. Zur Familie gehöriger Hausgenosse des Empfängers ist jeder, der in derselben Hausgemeinschaft wie dieser lebt und entweder mit ihm durch Familienbande (Verwandtschaft, Schwägerschaft) verbunden ist oder doch zumindest, wenn solche Bande nicht bestehen, mit ihm auf gemeinsame Rechnung wirtschaftet, also im gleichen Haushalte untergebracht ist vergleiche VwGH 11.7.1962, 2167/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060105.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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