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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Schlüsse des VwG aus ärztlichen Gutachten auf die Schwere und Dauerhaftigkeit festgestellter Krankheiten eines Verleihungswerbers bzw. auf die sich daraus ableitbare Einschränkung dessen Erwerbsfähigkeit können fehlende Ausführungen in dem vom VwG herangezogenen medizinischen Privatgutachten sowie den amtsärztlichen Gutachten zur Schwere und Dauerhaftigkeit von Krankheiten bzw. zum sich daraus ergebenden medizinischen Leistungskalkül der Verleihungswerber nicht ersetzen (vgl. zur hg. Rechtsprechung, wonach das VwG nicht seine eigene fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzen darf, etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, Rn. 24, 25; 25.4.2019, Ra 2017/07/0140, Rn. 56). Vielmehr wird in einem solchen Fall der Fremde entsprechende ärztliche Gutachten vorzulegen haben (arg.: "nachzuweisen" in § 10 Abs. 1b zweiter Fall StbG 1985; vgl. im Übrigen § 19 Abs. 2 erster Satz StbG 1985 zur allgemeinen Verpflichtung des Fremden, der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen).Schlüsse des VwG aus ärztlichen Gutachten auf die Schwere und Dauerhaftigkeit festgestellter Krankheiten eines Verleihungswerbers bzw. auf die sich daraus ableitbare Einschränkung dessen Erwerbsfähigkeit können fehlende Ausführungen in dem vom VwG herangezogenen medizinischen Privatgutachten sowie den amtsärztlichen Gutachten zur Schwere und Dauerhaftigkeit von Krankheiten bzw. zum sich daraus ergebenden medizinischen Leistungskalkül der Verleihungswerber nicht ersetzen vergleiche zur hg. Rechtsprechung, wonach das VwG nicht seine eigene fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzen darf, etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, Rn. 24, 25; 25.4.2019, Ra 2017/07/0140, Rn. 56). Vielmehr wird in einem solchen Fall der Fremde entsprechende ärztliche Gutachten vorzulegen haben (arg.: "nachzuweisen" in Paragraph 10, Absatz eins b, zweiter Fall StbG 1985; vergleiche im Übrigen Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG 1985 zur allgemeinen Verpflichtung des Fremden, der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L04Im RIS seit
09.06.2022Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022