RS Vwgh 2022/5/4 Ra 2020/01/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §52
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §19 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Schlüsse des VwG aus ärztlichen Gutachten auf die Schwere und Dauerhaftigkeit festgestellter Krankheiten eines Verleihungswerbers bzw. auf die sich daraus ableitbare Einschränkung dessen Erwerbsfähigkeit können fehlende Ausführungen in dem vom VwG herangezogenen medizinischen Privatgutachten sowie den amtsärztlichen Gutachten zur Schwere und Dauerhaftigkeit von Krankheiten bzw. zum sich daraus ergebenden medizinischen Leistungskalkül der Verleihungswerber nicht ersetzen (vgl. zur hg. Rechtsprechung, wonach das VwG nicht seine eigene fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzen darf, etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, Rn. 24, 25; 25.4.2019, Ra 2017/07/0140, Rn. 56). Vielmehr wird in einem solchen Fall der Fremde entsprechende ärztliche Gutachten vorzulegen haben (arg.: "nachzuweisen" in § 10 Abs. 1b zweiter Fall StbG 1985; vgl. im Übrigen § 19 Abs. 2 erster Satz StbG 1985 zur allgemeinen Verpflichtung des Fremden, der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen).Schlüsse des VwG aus ärztlichen Gutachten auf die Schwere und Dauerhaftigkeit festgestellter Krankheiten eines Verleihungswerbers bzw. auf die sich daraus ableitbare Einschränkung dessen Erwerbsfähigkeit können fehlende Ausführungen in dem vom VwG herangezogenen medizinischen Privatgutachten sowie den amtsärztlichen Gutachten zur Schwere und Dauerhaftigkeit von Krankheiten bzw. zum sich daraus ergebenden medizinischen Leistungskalkül der Verleihungswerber nicht ersetzen vergleiche zur hg. Rechtsprechung, wonach das VwG nicht seine eigene fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzen darf, etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0094 bis 0096, Rn. 24, 25; 25.4.2019, Ra 2017/07/0140, Rn. 56). Vielmehr wird in einem solchen Fall der Fremde entsprechende ärztliche Gutachten vorzulegen haben (arg.: "nachzuweisen" in Paragraph 10, Absatz eins b, zweiter Fall StbG 1985; vergleiche im Übrigen Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz StbG 1985 zur allgemeinen Verpflichtung des Fremden, der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L04

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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