RS Vwgh 2022/5/4 Ra 2020/01/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
AVG §52
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wesentlich für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG 1985 ist, dass im Entscheidungszeitpunkt - durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen - Gründe iSd § 10 Abs. 1b StbG 1985 vorliegen. Dass der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, setzt gemäß § 10 Abs. 1b StbG 1985 den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten voraus.Wesentlich für das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG 1985 ist, dass im Entscheidungszeitpunkt - durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen - Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 vorliegen. Dass der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, setzt gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L08

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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