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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115Rechtssatz
Im Abgabenverfahren kommt es nicht auf den von den Parteien intendierten Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (§ 115 BAO).Im Abgabenverfahren kommt es nicht auf den von den Parteien intendierten Sachverhalt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (Paragraph 115, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150030.L02Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022