TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/14 G1/91

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6150 Weinbau

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Bgld WeinbauG 1980 §5
Bgld WeinbauG 1980 §5 idF der Nov LGBl 54/1987
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
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  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Eingriff in das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit durch das Verbot von Nachpflanzungen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren; Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung über das "Auspflanzen" auch hinsichtlich einer Nachpflanzung; Nachpflanzung vom Begriff "Auspflanzen" mitumfaßt; Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Gesetzesprüfungsverfahren

Spruch

In §5 des Gesetzes vom 9. Oktober 1980 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 1980), Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 38/1980 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Burgenland Nr. 54/1987, waren das Wort "Nachpflanzen," im ersten Satz sowie der zweite Satz verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B392/89 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keine Folge gegeben wurde. Mit diesem Straferkenntnis war über den Beschwerdeführer wegen Bewirtschaftung einer auf dem Grundstück Nr. 3025 KG Pamhagen gesetzwidrig angelegten Rebpflanzung innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraumes unter Berufung auf §5 iVm. §23 Abs3 litb des Gesetzes vom 9. Oktober 1980 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 1980), LGBl. 38/1980 idF der Novelle LGBl. 54/1987, eine Geldstrafe in bestimmter Höhe sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bestimmter Dauer verhängt worden. Begründend hatte die Behörde im wesentlichen ausgeführt, daß das Auspflanzen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren (iS des §1 Weinbaugesetz 1980 idF der Novelle LGBl. 18/1985) sowie die Bewirtschaftung gesetzwidriger Rebpflanzungen verboten sei.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B392/89 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung anhängig, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See keine Folge gegeben wurde. Mit diesem Straferkenntnis war über den Beschwerdeführer wegen Bewirtschaftung einer auf dem Grundstück Nr. 3025 KG Pamhagen gesetzwidrig angelegten Rebpflanzung innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraumes unter Berufung auf §5 in Verbindung mit §23 Abs3 litb des Gesetzes vom 9. Oktober 1980 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 1980), Landesgesetzblatt 38 aus 1980, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 54 aus 1987,, eine Geldstrafe in bestimmter Höhe sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bestimmter Dauer verhängt worden. Begründend hatte die Behörde im wesentlichen ausgeführt, daß das Auspflanzen von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren (iS des §1 Weinbaugesetz 1980 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 18 aus 1985,) sowie die Bewirtschaftung gesetzwidriger Rebpflanzungen verboten sei.

In der Beschwerde wird die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht.

2. Im Zuge der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen des §5 des Weinbaugesetzes 1980 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. 54/1987 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten. 2. Im Zuge der Beratung über die Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen des §5 des Weinbaugesetzes 1980 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 54 aus 1987, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten.

3. Die Burgenländische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen bestritt und für die Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens eintrat. Hilfsweise stellte sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig waren.

4. Die hier bedeutsamen Vorschriften des Weinbaugesetzes 1980 haben folgenden Wortlaut:

§1 Abs1 und 2 idF der Novelle LGBl. 18/1985: §1 Abs1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. 18/1985:

"§1

Weinbaufluren

  1. (1)Absatz eins,Weinbaufluren im Sinne dieses Gesetzes sind

a) die auf Grund des §6 des Weinbaugesetzes 1969, LGBl. Nr. 33, festgesetzten geschlossenen und offenen Weinbaufluren, sofern an ihre Stelle nicht eine gemäß Abs2 festgesetzte Weinbauflur tritt; a) die auf Grund des §6 des Weinbaugesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 33, festgesetzten geschlossenen und offenen Weinbaufluren, sofern an ihre Stelle nicht eine gemäß Abs2 festgesetzte Weinbauflur tritt;

b) die gemäß §6 geänderten Weinbaufluren;

  1. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden können ihre nach dem Weinbaugesetz 1969 erlassenen Verordnungen über die Festsetzung der Weinbaufluren ändern, wenn in diesem Zeitraum Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren (§1 des Weinbaugesetzes 1969) aufgewiesen hatten, nicht berücksichtigt wurden. Weiters können die Bezirksverwaltungsbehörden ihre nach dem Weinbaugesetz 1969 erlassenen Verordnungen ändern, wenn durch unklare Formulierungen, falsche Zeichensetzung bzw. offensichtliche Unrichtigkeiten Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren nicht aufwiesen, in diese Verordnungen aufgenommen wurden.

  1. (3)Absatz 3,. . ."

§5 idF der Novelle LGBl. 54/1987: §5 in der Fassung der Novelle LGBl. 54/1987:

"§5

Flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues

Das Nachpflanzen, Wiederauspflanzen und Neuauspflanzen von Weinreben (§4) ist unbeschadet der §§13 bis 19 nur in Weinbaufluren (§1) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist, ausgenommen das Auspflanzen gemäß §§2 Abs2 und 8 Abs1, jegliches Auspflanzen von Weinreben verboten."

§23 Abs3 idF der Novelle LGBl. 54/1987: §23 Abs3 in der Fassung der Novelle LGBl. 54/1987:

                               "§23

    . . .

    (3) Wer . . .

a) Auspflanzungen entgegen den Bestimmungen der §§5 und 13 vornimmt;

b) solche gesetzwidrig angelegte Rebpflanzungen bewirtschaftet;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens S 2,- pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch S 50.000,- je ha gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

1. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei. Er nahm ferner an, daß die belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid ausdrücklich (auch) auf §5 Weinbaugesetz 1980 gestützt hat, diese Bestimmung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat und daß daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung (in dem in Prüfung gezogenen Umfang) bei der Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte. Der Verfassungsgerichtshof nahm schließlich an, daß er die in Prüfung gezogenen Vorschriften des Weinbaugesetzes 1980 in jener Fassung anzuwenden hätte, von der die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen hatte, demnach in der vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/1989 geltenden Fassung. 1. Der Verfassungsgerichtshof ging in dem das Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei. Er nahm ferner an, daß die belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid ausdrücklich (auch) auf §5 Weinbaugesetz 1980 gestützt hat, diese Bestimmung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat und daß daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung (in dem in Prüfung gezogenen Umfang) bei der Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte. Der Verfassungsgerichtshof nahm schließlich an, daß er die in Prüfung gezogenen Vorschriften des Weinbaugesetzes 1980 in jener Fassung anzuwenden hätte, von der die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen hatte, demnach in der vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 1989, geltenden Fassung.

2. a) Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde unzutreffend wäre.

b) Die Burgenländische Landesregierung hat jedoch die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit der Begründung verneint, daß die gesetzwidrig angelegte Rebpflanzung, deren Bewirtschaftung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, nicht durch ein "Nachpflanzen", sondern durch ein "Wiederauspflanzen" von Weinreben zustandegekommen sei.

c) Der Verfassungsgerichtshof vermag die Auffassung, daß die in Rede stehenden Bestimmungen nicht präjudiziell seien, nicht zu teilen.

"Nachpflanzen" ist gemäß §4 Abs1 Weinbaugesetz 1980 das Auspflanzen von Weinreben auf dem selben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind, während unter "Wiederauspflanzen" das Auspflanzen von Weinreben nach erfolgter Weingartenrodung auf derselben Grundfläche verstanden wird (§4 Abs2 Weinbaugesetz 1980).

Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, daß das in Rede stehende Auspflanzen von Weinreben (auf demselben Standort) mit dem Auftreten schwerer Frostschäden im Weingarten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang stand. Der Begriff "Auspflanzen", wie er ua. im zweiten Satz des §5 Weinbaugesetz 1980 verwendet wird, schließt jedenfalls auch das "Nachpflanzen" iS des §5 erster Satz dieses Gesetzes ein (so zB VwGH 7.5.1986, 86/18/0036; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VwSlgNF 6974 A/1966). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfaßt daher durch die Verwendung des Begriffes "Auspflanzen" ("gesetzwidrig ausgepflanzte Rebpflanzungen") auch das "Nachpflanzen" von Weinreben. Somit hätte, da das "Nachpflanzen" von Weinreben unter das in §5 zweiter Satz Weinbaugesetz 1980 normierte Verbot jeglichen "Auspflanzens" von Weinreben fällt, der Verfassungsgerichtshof den §5 Weinbaugesetz 1980, soweit er das "Nachpflanzen" von Weinreben betrifft, und den mit dem ersten Satz untrennbar zusammenhängenden zweiten Satz dieser Bestimmung bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden. Es ist daher die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegeben. Im vorliegenden Fall ist nun unbestritten, daß das in Rede stehende Auspflanzen von Weinreben (auf demselben Standort) mit dem Auftreten schwerer Frostschäden im Weingarten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang stand. Der Begriff "Auspflanzen", wie er ua. im zweiten Satz des §5 Weinbaugesetz 1980 verwendet wird, schließt jedenfalls auch das "Nachpflanzen" iS des §5 erster Satz dieses Gesetzes ein (so zB VwGH 7.5.1986, 86/18/0036; vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch VwSlgNF 6974 A/1966). Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfaßt daher durch die Verwendung des Begriffes "Auspflanzen" ("gesetzwidrig ausgepflanzte Rebpflanzungen") auch das "Nachpflanzen" von Weinreben. Somit hätte, da das "Nachpflanzen" von Weinreben unter das in §5 zweiter Satz Weinbaugesetz 1980 normierte Verbot jeglichen "Auspflanzens" von Weinreben fällt, der Verfassungsgerichtshof den §5 Weinbaugesetz 1980, soweit er das "Nachpflanzen" von Weinreben betrifft, und den mit dem ersten Satz untrennbar zusammenhängenden zweiten Satz dieser Bestimmung bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides anzuwenden. Es ist daher die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegeben.

d) §5 des Weinbaugesetzes 1980 erhielt durch die Novelle LGBl. 45/1989, die (gemäß Art35 Abs2 des Landes-Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. 42/1981) mit 26. August 1989 in Kraft getreten ist, eine neue, wesentlich geänderte Fassung. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch den angefochtenen Bescheid an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei dessen Erlassung auszugehen hatte, somit an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/1989. Er hat demnach die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §5 Weinbaugesetzes 1980 ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie seit dem 26. August 1989 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (s. dazu etwa VfSlg. 4920/1965, 8253/1978; VfGH 4.3.1989 G232,233/88). d) §5 des Weinbaugesetzes 1980 erhielt durch die Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 1989,, die (gemäß Art35 Abs2 des Landes-Verfassungsgesetzes über die Verfassung des Burgenlandes, Landesgesetzblatt 42 aus 1981,) mit 26. August 1989 in Kraft getreten ist, eine neue, wesentlich geänderte Fassung. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch den angefochtenen Bescheid an jener Rechtslage zu messen, von der die belangte Behörde bei dessen Erlassung auszugehen hatte, somit an der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 1989,. Er hat demnach die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §5 Weinbaugesetzes 1980 ungeachtet dessen anzuwenden, daß sie seit dem 26. August 1989 nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (s. dazu etwa VfSlg. 4920/1965, 8253/1978; VfGH 4.3.1989 G232,233/88).

Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

B. In der Sache selbst:

1. In dem dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof sein Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Bestimmungen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) in Widerspruch stehen, im wesentlichen folgendermaßen begründet:

"a) Die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung normiert eine flächenmäßige Beschränkung des Weinbaues. Sie greift daher in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit ein.

b) Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) durch Art6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt und unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist.

Die jüngere Judikatur (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987) hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. auch die in VfSlg. 10932/1986 zitierte Literatur). Die jüngere Judikatur (zB VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11483/1987, 11494/1987, 11503/1987) hat dies dahin ergänzt und präzisiert, daß eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann vergleiche auch die in VfSlg. 10932/1986 zitierte Literatur).

Nicht bloß den Erwerbsantritt beschränkende Vorschriften, sondern auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen und müssen dementsprechend durch das öffentliche Interesse geboten und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet unter anderem, daß Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen (zB VfSlg. 11558/1987; VfGH 20.6.1989 B941/88).

c) Es ist Sache des einfachen Gesetzgebers, innerhalb der Schranken des Verfassungsrechtes festzulegen, welche - etwa auch agrarpolitischen - Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. etwa VfSlg. 11558/1987; VfGH 21.6.1989 G198,234/88). c) Es ist Sache des einfachen Gesetzgebers, innerhalb der Schranken des Verfassungsrechtes festzulegen, welche - etwa auch agrarpolitischen - Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines bestimmten Zieles zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind vergleiche etwa VfSlg. 11558/1987; VfGH 21.6.1989 G198,234/88).

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht der Frage nachzugehen, ob die vom Gesetzgeber mit der flächenmäßigen Beschränkung des Weinbaues verfolgten Ziele im öffentlichen Interesse gelegen sind, da, wie der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung annimmt, die für den Beschwerdefall präjudizielle Regelung eine Beschränkung normiert, die für sich genommen - selbst unter der Annahme der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der damit angestrebten Ziele - weder als adäquat noch als sonst sachlich gerechtfertigt anzusehen sein dürfte.

d) Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß gemäß §5 (Bgld.) WeinbauG 1980 außerhalb von (mit Verordnungen iS des §1 des (Bgld.) WeinbauG 1980 festgelegten) Weinbaufluren (siehe dazu VfGH 30.6.1983 G122/81), sieht man von Rebpflanzungen in geringfügigem Ausmaß - eine solche liegt iS des §2 Abs2 (Bgld.) WeinbauG 1980 vor, wenn eine Auspflanzfläche von 500 m2 und die Anzahl von 100 Rebstöcken nicht überschritten wird - sowie von Auspflanzungen zu Versuchszwecken durch bestimmte Anstalten iS des §8 (Bgld.) WeinbauG 1980 ab, jegliches Auspflanzen von Weinreben verboten ist. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §5 (Bgld.) WeinbauG 1980 (in der in Prüfung gezogenen Fassung) führen in diesem Zusammenhang "zur Klarstellung" aus, "daß außerhalb einer Weinbauflur das Auspflanzen von Weinreben schlechthin verboten ist" (Beilage 280 zu den Stenographischen Protokollen des Bgld. Landtages, XIV. GP). Diese Auslegung findet eine Stütze überdies im ersten Satz des §5 (Bgld.) WeinbauG 1980, wonach auch das Nachpflanzen von Weinreben - das ist iS des §4 Abs1 (Bgld.) WeinbauG 1980 das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind - nur in Weinbaufluren gestattet ist. d) Der Verfassungsgerichtshof nimmt vorläufig an, daß gemäß §5 (Bgld.) WeinbauG 1980 außerhalb von (mit Verordnungen iS des §1 des (Bgld.) WeinbauG 1980 festgelegten) Weinbaufluren (siehe dazu VfGH 30.6.1983 G122/81), sieht man von Rebpflanzungen in geringfügigem Ausmaß - eine solche liegt iS des §2 Abs2 (Bgld.) WeinbauG 1980 vor, wenn eine Auspflanzfläche von 500 m2 und die Anzahl von 100 Rebstöcken nicht überschritten wird - sowie von Auspflanzungen zu Versuchszwecken durch bestimmte Anstalten iS des §8 (Bgld.) WeinbauG 1980 ab, jegliches Auspflanzen von Weinreben verboten ist. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §5 (Bgld.) WeinbauG 1980 (in der in Prüfung gezogenen Fassung) führen in diesem Zusammenhang "zur Klarstellung" aus, "daß außerhalb einer Weinbauflur das Auspflanzen von Weinreben schlechthin verboten ist" (Beilage 280 zu den Stenographischen Protokollen des Bgld. Landtages, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Diese Auslegung findet eine Stütze überdies im ersten Satz des §5 (Bgld.) WeinbauG 1980, wonach auch das Nachpflanzen von Weinreben - das ist iS des §4 Abs1 (Bgld.) WeinbauG 1980 das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind - nur in Weinbaufluren gestattet ist.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung an, daß das Verbot des Auspflanzens von Weinreben außerhalb von Weinbaufluren auch das Verbot in sich schließt, (etwa durch Frostschäden) ausgefallene Weinreben durch neue zu ersetzen. Ein derart umfassendes Verbot kann aber für einen Weinbautreibenden, dessen Weingärten (auch) außerhalb von Weinbaufluren iS des §1 (Bgld.) WeinbauG 1980 gelegen sind, existenzvernichtende Folgen haben, zumal dieses Verbot (auch) in derartigen Fällen ausnahmslos zu gelten scheint.

Die Schwere dieses Eingriffes in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit scheint damit - selbst im Hinblick auf diesen Eingriff allenfalls rechtfertigende Gründe - unverhältnismäßig zu sein."

2. Die Burgenländische Landesregierung ist in ihrer Äußerung diesen Bedenken inhaltlich mit folgenden Ausführungen entgegengetreten:

"a) Der burgenländische (ebenso wie der niederösterreichische) Landesgesetzgeber hat seit dem Jahre 1965 verschiedene Weinbaugesetze erlassen, mit denen eine Vermehrung der Weinbauflächen nur beschränkt gestattet war (Weinbaugesetz 1969, LGBl. Nr. 33; Weinbaugesetz 1974, LGBl. Nr. 40) bzw. grundsätzlich unterbunden werden sollte (Gesetz vom 8. März 1965 über die Beschränkung des Auspflanzens von Weinreben, LGBl. Nr. 15/1965; Weinbaugesetz 1966, LGBl. Nr. 11; Weinbaugesetz 1980, LGBl. Nr. 38, in den jeweils geltenden Fassungen). "a) Der burgenländische (ebenso wie der niederösterreichische) Landesgesetzgeber hat seit dem Jahre 1965 verschiedene Weinbaugesetze erlassen, mit denen eine Vermehrung der Weinbauflächen nur beschränkt gestattet war (Weinbaugesetz 1969, LGBl. Nr. 33; Weinbaugesetz 1974, LGBl. Nr. 40) bzw. grundsätzlich unterbunden werden sollte (Gesetz vom 8. März 1965 über die Beschränkung des Auspflanzens von Weinreben, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1965,; Weinbaugesetz 1966, Landesgesetzblatt Nr. 11; Weinbaugesetz 1980, Landesgesetzblatt Nr. 38, in den jeweils geltenden Fassungen).

Eine richtungsweisende Neuerung des Weinbaugesetzes 1969 war der Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörden, Weinbaufluren festzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden hatten gemäß §6 dieses Gesetzes diese Fluren mit Verordnung derart festzulegen, daß sie vom legalen Bestand der Weingärten ausgehend, nach den Grundsätzen des §1 des Gesetzes geschlossene und offene Fluren zu bilden hatten.

Diesem Auftrag sind die Bezirksverwaltungsbehörden nachgekommen; sie haben hiemit die Voraussetzungen für die Trennung der landwirtschaftlichen Fluren in Weinbaufluren und Nichtweinbaufluren geschaffen - eine Trennung, die wegen der veschiedenartigen Bearbeitungsweise zur Vermeidung wechselseitiger Beeinträchtigungen (zB durch Spritzmittel) notwenig geworden ist. Zudem war zweifellos die Annahme gerechtfertigt, daß die bereits seit alters her mit Weinreben bepflanzten Flächen nach Boden, Lage und Klima besonders geeignet waren, die Grundlage für qualitativ hochwertige Weine zu bilden, sodaß etwa der Vorwurf einer unsachlichen Differenzierung zwischen Weinbaufluren und Nichtweinbaufluren keineswegs gerechtfertigt wäre.

§1 Abs2 des bereits erwähnten Gesetzes LGBl. Nr. 15/1965 gestattete vor Inkrafttreten eines allgemeinen Auspflanzverbotes bis zur Erlassung eines Weinbaugesetzes befristet bis zum 31. Juli 1965 das Auspflanzen im Ausmaß von 6000 m2 je Betrieb. Mit der Übergangsbestimmung des §22 Weinbaugesetz 1969 wurden diejenigen Weingärten, die nicht innerhalb einer (geschlossenen oder offenen) Weinbauflur zu liegen kamen, zu auslaufenden Weingärten erklärt; das Recht zur Neuauspflanzung aufgrund der Rodung eines auslaufenden Weingartens hätte innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der jeweiligen Flurverordnungen in eine offene Weinbauflur transferiert werden dürfen. §1 Abs2 des bereits erwähnten Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1965, gestattete vor Inkrafttreten eines allgemeinen Auspflanzverbotes bis zur Erlassung eines Weinbaugesetzes befristet bis zum 31. Juli 1965 das Auspflanzen im Ausmaß von 6000 m2 je Betrieb. Mit der Übergangsbestimmung des §22 Weinbaugesetz 1969 wurden diejenigen Weingärten, die nicht innerhalb einer (geschlossenen oder offenen) Weinbauflur zu liegen kamen, zu auslaufenden Weingärten erklärt; das Recht zur Neuauspflanzung aufgrund der Rodung eines auslaufenden Weingartens hätte innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten der jeweiligen Flurverordnungen in eine offene Weinbauflur transferiert werden dürfen.

Gemäß §18 Abs1 des nun in Geltung stehenden Weinbaugesetzes 1980 darf eine Bewilligung zum Neuauspflanzen (nach §17 dieses Gesetzes) nur aufgrund der Rodung gesetzmäßig ausgepflanzter Weingartenflächen erteilt werden. Da auslaufende Weingärten gesetzmäßig ausgepflanzte Weingartenflächen sind, steht die Möglichkeit der Übertragung der Auspflanzrechten aufgrund der Rodung auslaufender Weingärten in eine Weinbauflur auch heute noch offen.

Hauptziel des zweiten Satzes des §5 Weinbaugesetz 1980 idF der Novelle LGBl. Nr. 54/1987 war nicht etwa, die Erneuerung auslaufender oder gesetzwidrig angelegter Weingärten zu verhindern, sondern, wie aus den Materialien zur Novelle 1987 hervorgeht, klarzustellen, daß die verpönteste Handlung gegen den Geist des Weinbaugesetzes, das "Schwarzaussetzen" - das nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 7.5.1986, 86/18/0036) weder als Nachpflanzen noch als Wiederauspflanzen noch als Neuauspflanzen anzusehen ist -, verboten ist. Nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung besteht kein schützenswertes Interesse, die Aufrechterhaltung gesetzwidriger Rebpflanzungen durch Nachpflanzen und Wiederauspflanzen zu gewährleisten, was aber - unbeschadet der durch die Novelle LGBl. Nr. 45/1989 geschaffenen Rechtslage - der Fall wäre, wenn die Substanz des §5 Weinbaugesetz 1980 (in der in Prüfung gezogenen Fassung) aus dem Rechtsbestand eliminiert würde. Hauptziel des zweiten Satzes des §5 Weinbaugesetz 1980 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1987, war nicht etwa, die Erneuerung auslaufender oder gesetzwidrig angelegter Weingärten zu verhindern, sondern, wie aus den Materialien zur Novelle 1987 hervorgeht, klarzustellen, daß die verpönteste Handlung gegen den Geist des Weinbaugesetzes, das "Schwarzaussetzen" - das nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. vom 7.5.1986, 86/18/0036) weder als Nachpflanzen noch als Wiederauspflanzen noch als Neuauspflanzen anzusehen ist -, verboten ist. Nach Ansicht der Burgenländischen Landesregierung besteht kein schützenswertes Interesse, die Aufrechterhaltung gesetzwidriger Rebpflanzungen durch Nachpflanzen und Wiederauspflanzen zu gewährleisten, was aber - unbeschadet der durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1989, geschaffenen Rechtslage - der Fall wäre, wenn die Substanz des §5 Weinbaugesetz 1980 (in der in Prüfung gezogenen Fassung) aus dem Rechtsbestand eliminiert würde.

b) Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß mit einer durchschnittlichen Lebensdauer eines Weingartens von 25 Jahren gerechnet werden muß (vgl. etwa Weinbau, Lern- und Arbeitsbuch für Landwirtschaftliche Fachschulen und für die Berufsausbildung, Österreichischer Agrarverlag, 1987, S 91). Ob der vom Verfassungsgerichtshof angenommene unverhältnismäßige Eingriff der in Prüfung gezogenen Vorschriften in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit vorliegt, ist nach Maßgabe des Zeitpunktes der Entscheidung bzw. der Verwirklichung des Sachverhaltes, auf den diese Normen angewendet werden sollen, zu beurteilen (s. etwa für die Sachlichkeit einer gesetzlichen Vorschrift VfSlg. 11641/1988, S 205 f., mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). b) Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß mit einer durchschnittlichen Lebensdauer eines Weingartens von 25 Jahren gerechnet werden muß vergleiche etwa Weinbau, Lern- und Arbeitsbuch für Landwirtschaftliche Fachschulen und für die Berufsausbildung, Österreichischer Agrarverlag, 1987, S 91). Ob der vom Verfassungsgerichtshof angenommene unverhältnismäßige Eingriff der in Prüfung gezogenen Vorschriften in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit vorliegt, ist nach Maßgabe des Zeitpunktes der Entscheidung bzw. der Verwirklichung des Sachverhaltes, auf den diese Normen angewendet werden sollen, zu beurteilen (s. etwa für die Sachlichkeit einer gesetzlichen Vorschrift VfSlg. 11641/1988, S 205 f., mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte - den Gegenstand des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides bildende - Verwaltungsübertretung (Bewirtschaftung einer gesetzwidrig ausgepflanzten Rebpflanzung) im (Bewirtschaftungs-)Jahr 1988 beendet; dieser Zeitpunkt ist für die anzuwendende Rechtslage maßgeblich (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichsichen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 718). Zu diesem Zeitpunkt bestand ein am gemäß dem erwähnten §1 Abs2 des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1965 letztmöglichen Tag (31. Juli 1965) angelegter Weingarten bereits rund 23 Jahre. Jeder Besitzer eines solchen Weingartens mußte angesichts der erwähnten durchschnittlich 25-jährigen Lebensdauer eines Weingartens jedenfalls im Jahre 1988 damit rechnen, daß dieser in abesehbarer Zeit keine Erträge mehr abwerfen würde (das Jahr 1987 wäre maßgeblich, sähe man als Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, auf den die in Prüfung gezogenen Vorschriften angewendet werden sollen - s. das zuletzt zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes -, den Zeitpunkt des Beginns der verpönten Bewirtschaftung an; dies würde jedoch am hier Dargelegten nichts Grundsätzliches ändern). Es ist mithin einem Weinbautreibenden durchaus zumutbar, daß er sich in Kenntnis des in näherer Zukunft zu erwartenden Ausfalls seiner Auspflanzungen (aufgrund ihres Lebensalters) noch während des Bestandes seines auslaufenden Weingartens ein Grundstück in einer Weinbauflur, daß zum Neuauspflanzen größenmäßig geeignet ist, durch Kauf, Tausch oder Pacht sichert, wenn er nicht ohnehin schon solche Grundstücke in einer Weinbauflur besitzt (wie es etwa beim Beschwerdeführer der Fall ist - s. dazu unter B.3.). Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte - den Gegenstand des im Anlaßverfahren angefochtenen Bescheides bildende - Verwaltungsübertretung (Bewirtschaftung einer gesetzwidrig ausgepflanzten Rebpflanzung) im (Bewirtschaftungs-)Jahr 1988 beendet; dieser Zeitpunkt ist für die anzuwendende Rechtslage maßgeblich vergleiche Walter/Mayer, Grundriß des österreichsichen Verwaltungsverfahrensrechts4, Rz. 718). Zu diesem Zeitpunkt bestand ein am gemäß dem erwähnten §1 Abs2 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1965, letztmöglichen Tag (31. Juli 1965) angelegter Weingarten bereits rund 23 Jahre. Jeder Besitzer eines solchen Weingartens mußte angesichts der erwähnten durchschnittlich 25-jährigen Lebensdauer eines Weingartens jedenfalls im Jahre 1988 damit rechnen, daß dieser in abesehbarer Zeit keine Erträge mehr abwerfen würde (das Jahr 1987 wäre maßgeblich, sähe man als Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes, auf den die in Prüfung gezogenen Vorschriften angewendet werden sollen - s. das zuletzt zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes -, den Zeitpunkt des Beginns der verpönten Bewirtschaftung an; dies würde jedoch am hier Dargelegten nichts Grundsätzliches ändern). Es ist mithin einem Weinbautreibenden durchaus zumutbar, daß er sich in Kenntnis des in näherer Zukunft zu erwartenden Ausfalls seiner Auspflanzungen (aufgrund ihres Lebensalters) noch während des Bestandes seines auslaufenden Weingartens ein Grundstück in einer Weinbauflur, daß zum Neuauspflanzen grö

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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