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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/08/0013 E 20. Dezember 2021 RS 3Stammrechtssatz
Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (vgl. VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).Eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar vergleiche VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L05Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022