RS Vwgh 2022/5/5 Ra 2022/03/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3
VwGVG 2014 §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079, vom 29. April 2004, 2001/09/0068, uva.).Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079, vom 29. April 2004, 2001/09/0068, uva.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030027.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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