Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Beachte
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 FrPolG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Einreise "nach Befragung des Fremden" zu entscheiden ist, ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Befragung des Fremden. Ein Grenzschutzbeamter muss sich vor der Vornahme einer Zurückweisung nach § 41 FrPolG 2005 einerseits vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018, 0019).Aus dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 3, FrPolG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Einreise "nach Befragung des Fremden" zu entscheiden ist, ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Befragung des Fremden. Ein Grenzschutzbeamter muss sich vor der Vornahme einer Zurückweisung nach Paragraph 41, FrPolG 2005 einerseits vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0018, 0019).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210274.L01Im RIS seit
08.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022