RS Vwgh 2022/5/5 Ra 2021/21/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/21/0139 E 7. Oktober 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210221.L03

Im RIS seit

08.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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