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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/21/0139 E 7. Oktober 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).Die zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag. Dass dabei auf einen "stärkeren Integrationserfolg" abgestellt wurde, bedeutet nur, dass zu der bloßen Länge des Aufenthalts gewisse integrationsbegründende Umstände hinzukommen müssen, die darüber hinausgehen, dass die Zeit für eine Integration nur nicht "überhaupt nicht genützt" wurde vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0209).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210221.L03Im RIS seit
08.06.2022Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022