RS Vwgh 2022/5/5 Ra 2018/22/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §2 Abs1 Z6
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2a
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs. 1 NAG 2005 nicht als Erfordernis aufgestellt. Es widerspräche auch dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde (siehe nunmehr auch § 45 Abs. 2a NAG 2005, der eine Anrechnung der Aufenthaltszeit als ehemaliger EWR-Bürger - gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG 2005 kein Drittstaatsangehöriger - vorsieht).Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 nicht als Erfordernis aufgestellt. Es widerspräche auch dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde (siehe nunmehr auch Paragraph 45, Absatz 2 a, NAG 2005, der eine Anrechnung der Aufenthaltszeit als ehemaliger EWR-Bürger - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG 2005 kein Drittstaatsangehöriger - vorsieht).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220201.L03

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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