Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in § 45 Abs. 1 NAG 2005 nicht als Erfordernis aufgestellt. Es widerspräche auch dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde (siehe nunmehr auch § 45 Abs. 2a NAG 2005, der eine Anrechnung der Aufenthaltszeit als ehemaliger EWR-Bürger - gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG 2005 kein Drittstaatsangehöriger - vorsieht).Das ununterbrochene Vorliegen der Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger in den letzten fünf Jahren wird in Paragraph 45, Absatz eins, NAG 2005 nicht als Erfordernis aufgestellt. Es widerspräche auch dem Normzweck (Verschaffung eines unbefristeten Niederlassungsrechts für langfristig Aufenthaltsberechtigte) und stellte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn einem Antragsteller, der zwar (zwingend) im Entscheidungszeitpunkt Drittstaatsangehöriger war, in den fünf Jahren davor aber zeitweise auch als österreichischer Staatsbürger rechtmäßig niedergelassen war, der Aufenthaltstitel (allein) deshalb versagt würde (siehe nunmehr auch Paragraph 45, Absatz 2 a, NAG 2005, der eine Anrechnung der Aufenthaltszeit als ehemaliger EWR-Bürger - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG 2005 kein Drittstaatsangehöriger - vorsieht).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220201.L03Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022