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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
Der VwGH vertrat in der Entscheidung vom 2.4.2014, 2013/11/0078, und in zahlreichen weiteren Entscheidungen (vgl. die Nachweise in VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, Rn 16, sowie VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rn 46; 15.12.2017, Ra 2017/11/0018, Rn 19; 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, Rn 49; 6.5.2019, Ra 2016/11/0091, Rn 11; 27.1.2022, Ra 2020/11/0069, Rn 11) die Auffassung, dass die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung darstellt, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Wortfolge "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", welche sich sowohl in § 5 Abs. 2 Z 1 als auch in § 5 Abs. 9 Wr. KAG 1987 findet, auch in der zweitgenannten Bestimmung das Vorliegen eines Bedarfs bedeutet. Für eine davon abweichende Bedeutung gibt es keinen Anhaltspunkt. Zwar betraf die dargestellte hg. Judikatur keine Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern, weshalb aus ihr allein noch kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass der Österreichischen Zahnärztekammer im Falle des Fehlens eines Einvernehmens zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Zahnärztekammer oder dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer im Bewilligungsverfahren Parteistellung hinsichtlich des Bedarfs zukommt. Die Rechtsansicht, derzufolge es sich beim Bewilligungsverfahren für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern um ein gänzlich eigenständiges Verfahren handle, für das insbesondere § 5 Abs. 8 Wr. KAG 1987 nicht gelte, trägt allerdings der Entstehungsgeschichte des § 3a Abs. 9 KAKuG und des ihn ausführenden § 5 Abs. 9 Wr. KAG 1987 in keiner Weise Rechnung.Der VwGH vertrat in der Entscheidung vom 2.4.2014, 2013/11/0078, und in zahlreichen weiteren Entscheidungen vergleiche die Nachweise in VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132, Rn 16, sowie VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145, Rn 46; 15.12.2017, Ra 2017/11/0018, Rn 19; 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, Rn 49; 6.5.2019, Ra 2016/11/0091, Rn 11; 27.1.2022, Ra 2020/11/0069, Rn 11) die Auffassung, dass die Beurteilung der Frage, ob durch die Errichtung (bzw. Änderung/Erweiterung) der in Aussicht genommenen Krankenanstalt "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", der Sache nach eine Bedarfsprüfung darstellt, hinsichtlich der die bisherige Judikatur zur Bedarfsfeststellung im Wesentlichen übernommen werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass die Wortfolge "eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann", welche sich sowohl in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, als auch in Paragraph 5, Absatz 9, Wr. KAG 1987 findet, auch in der zweitgenannten Bestimmung das Vorliegen eines Bedarfs bedeutet. Für eine davon abweichende Bedeutung gibt es keinen Anhaltspunkt. Zwar betraf die dargestellte hg. Judikatur keine Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern, weshalb aus ihr allein noch kein Rückschluss darauf gezogen werden kann, dass der Österreichischen Zahnärztekammer im Falle des Fehlens eines Einvernehmens zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Zahnärztekammer oder dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer im Bewilligungsverfahren Parteistellung hinsichtlich des Bedarfs zukommt. Die Rechtsansicht, derzufolge es sich beim Bewilligungsverfahren für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern um ein gänzlich eigenständiges Verfahren handle, für das insbesondere Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG 1987 nicht gelte, trägt allerdings der Entstehungsgeschichte des Paragraph 3 a, Absatz 9, KAKuG und des ihn ausführenden Paragraph 5, Absatz 9, Wr. KAG 1987 in keiner Weise Rechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110018.J01Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022