Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §7 Abs3Rechtssatz
Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 aufgrund einer nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 erfolgten Verständigung handelt es sich nicht um einen antragsgebundenen Akt, sondern um amtswegiges Vorgehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 12.4.2022, Ra 2022/22/0019). Dass in der Daueraufenthaltsrichtlinie die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht von Amts wegen, sondern nach dessen Art. 7 Abs. 1 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass die von der Behörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorzunehmende Verständigung als ein vom Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag anzusehen wäre.Bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 aufgrund einer nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 erfolgten Verständigung handelt es sich nicht um einen antragsgebundenen Akt, sondern um amtswegiges Vorgehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 12.4.2022, Ra 2022/22/0019). Dass in der Daueraufenthaltsrichtlinie die Erteilung dieses Aufenthaltstitels nicht von Amts wegen, sondern nach dessen Artikel 7, Absatz eins, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass die von der Behörde nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 vorzunehmende Verständigung als ein vom Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag anzusehen wäre.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200064.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022