RS Vwgh 2022/5/6 Ra 2021/13/0086

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Veröffentlicht am 06.05.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2
BAO §183 Abs4
BAO §269 Abs1
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0064 E 17. November 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates (vgl. VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß § 269 Abs. 1 BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.Das Parteiengehör (Paragraph 115, Absatz 2, BAO) gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates vergleiche VwGH 1.9.2015, 2013/15/0295, mwN). Gemäß Paragraph 183, Absatz 4, BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Das BFG war gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO verpflichtet, zu den Erhebungsergebnissen der Abgabepflichtigen (und dem Finanzamt) Gehör einzuräumen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130086.L03

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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