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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2Rechtssatz
Das Finanzamt ist gemäß § 265 Abs. 5 BAO Partei im Verfahren vor den VwG. Gemäß § 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien Parteiengehör zu gewähren. Die Parteien sind von den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. VwGH 25.10.2000, 94/13/0148).Das Finanzamt ist gemäß Paragraph 265, Absatz 5, BAO Partei im Verfahren vor den VwG. Gemäß Paragraph 115, Absatz 2, BAO ist den Parteien Parteiengehör zu gewähren. Die Parteien sind von den Ergebnissen des Beweisverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vergleiche VwGH 25.10.2000, 94/13/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130086.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022