RS Vwgh 2022/5/6 Ra 2021/11/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
VOG 1972 §1 Abs1
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Es ist nicht die Aufgabe von Gutachtern, hinsichtlich der Tathandlungen nach § 1 Abs. 1 VOG 1972 eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder bestimmte Tathandlungen festzustellen; vielmehr sind die konkreten Tathandlungen von der Behörde bzw. vom VwG den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0044). Gegebenenfalls kann diese (die Tathandlungen betreffende) Vorgabe an einen Gutachter erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erfolgen, sodass nicht nur in vielen Fällen eine gutachterliche Beurteilung der Kausalität erst nach einer mündlichen Verhandlung ergehen, sondern zwecks Erörterung von schriftlichen Gutachten zu dieser Frage auch die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins geboten sein kann.Es ist nicht die Aufgabe von Gutachtern, hinsichtlich der Tathandlungen nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 eine Beweiswürdigung vorzunehmen oder bestimmte Tathandlungen festzustellen; vielmehr sind die konkreten Tathandlungen von der Behörde bzw. vom VwG den Gutachtern als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0044). Gegebenenfalls kann diese (die Tathandlungen betreffende) Vorgabe an einen Gutachter erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Würdigung der diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse erfolgen, sodass nicht nur in vielen Fällen eine gutachterliche Beurteilung der Kausalität erst nach einer mündlichen Verhandlung ergehen, sondern zwecks Erörterung von schriftlichen Gutachten zu dieser Frage auch die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins geboten sein kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L03

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten