RS Vwgh 2022/5/6 Ra 2021/11/0171

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Veröffentlicht am 06.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
VOG 1972 §1 Abs1

Rechtssatz

Zwecks Prüfung von auf § 1 Abs. 1 VOG 1972 gestützten Ansprüchen hat das VwG erstens konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung und zweitens einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen zu treffen, und zwar insbesondere hinsichtlich Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen (vgl. z.B. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027, mwN).Zwecks Prüfung von auf Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 gestützten Ansprüchen hat das VwG erstens konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung und zweitens einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen zu treffen, und zwar insbesondere hinsichtlich Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen vergleiche z.B. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L01

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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