RS Vwgh 2022/5/6 Ra 2021/11/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
AVG §52
VOG 1972 §1 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis an konkreten Feststellungen zu den Tathandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 VOG 1972, deren Kausalität für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin zu beurteilen ist (wobei das angefochtene Erkenntnis auch insoweit eine entsprechende rechtliche Qualifikation von Tathandlungen vermissen lässt), erweist sich das Gutachten, auf dessen Basis das BVwG die Ereignisse im Kinderheim für die psychische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin als nicht kausal erachtete, bereits deshalb als nicht schlüssig, weil die gutachterliche Einschätzung nicht in Bezug auf ein konkretes Tatgeschehen erfolgte. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des VwG ist, bestimmte Tathandlungen festzustellen und diese einer Gutachterin bzw. einem Gutachter als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (vgl. Pkt. I.1. des hg. Erkenntnisses vom 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).Fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis an konkreten Feststellungen zu den Tathandlungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972, deren Kausalität für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin zu beurteilen ist (wobei das angefochtene Erkenntnis auch insoweit eine entsprechende rechtliche Qualifikation von Tathandlungen vermissen lässt), erweist sich das Gutachten, auf dessen Basis das BVwG die Ereignisse im Kinderheim für die psychische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin als nicht kausal erachtete, bereits deshalb als nicht schlüssig, weil die gutachterliche Einschätzung nicht in Bezug auf ein konkretes Tatgeschehen erfolgte. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des VwG ist, bestimmte Tathandlungen festzustellen und diese einer Gutachterin bzw. einem Gutachter als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben vergleiche Pkt. römisch eins.1. des hg. Erkenntnisses vom 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110054.L01

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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