Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis an konkreten Feststellungen zu den Tathandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 VOG 1972, deren Kausalität für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin zu beurteilen ist (wobei das angefochtene Erkenntnis auch insoweit eine entsprechende rechtliche Qualifikation von Tathandlungen vermissen lässt), erweist sich das Gutachten, auf dessen Basis das BVwG die Ereignisse im Kinderheim für die psychische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin als nicht kausal erachtete, bereits deshalb als nicht schlüssig, weil die gutachterliche Einschätzung nicht in Bezug auf ein konkretes Tatgeschehen erfolgte. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des VwG ist, bestimmte Tathandlungen festzustellen und diese einer Gutachterin bzw. einem Gutachter als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben (vgl. Pkt. I.1. des hg. Erkenntnisses vom 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).Fehlt es dem angefochtenen Erkenntnis an konkreten Feststellungen zu den Tathandlungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972, deren Kausalität für die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Revisionswerberin zu beurteilen ist (wobei das angefochtene Erkenntnis auch insoweit eine entsprechende rechtliche Qualifikation von Tathandlungen vermissen lässt), erweist sich das Gutachten, auf dessen Basis das BVwG die Ereignisse im Kinderheim für die psychische Gesundheitsschädigung der Revisionswerberin als nicht kausal erachtete, bereits deshalb als nicht schlüssig, weil die gutachterliche Einschätzung nicht in Bezug auf ein konkretes Tatgeschehen erfolgte. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des VwG ist, bestimmte Tathandlungen festzustellen und diese einer Gutachterin bzw. einem Gutachter als Ausgangsprämisse für die Gutachtenserstellung vorzugeben vergleiche Pkt. römisch eins.1. des hg. Erkenntnisses vom 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110054.L01Im RIS seit
18.07.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022