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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §269 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0022 B 22. November 2018 RS 2 (hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Im Bescheidbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031); Beweise können - wie insbesondere aus § 269 Abs. 2 BAO hervorgeht - über Anordnung des Verwaltungsgerichts auch durch eine Abgabenbehörde aufgenommen werden.Im Bescheidbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031); Beweise können - wie insbesondere aus Paragraph 269, Absatz 2, BAO hervorgeht - über Anordnung des Verwaltungsgerichts auch durch eine Abgabenbehörde aufgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L03Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023