RS Vwgh 2022/5/9 Ra 2020/18/0412

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Veröffentlicht am 09.05.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0413

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0286 E 18. November 2021 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf vergleiche etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären vergleiche etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180412.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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