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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Status RL aF) ausgesprochen, angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Diese Rechtsprechung behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2013/32/EU unverändert Gültigkeit.Der EuGH hat im Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG (Status RL aF) ausgesprochen, angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Diese Rechtsprechung behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2013/32/EU unverändert Gültigkeit.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180397.L01Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022