RS Vwgh 2022/5/9 Ra 2020/18/0397

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Veröffentlicht am 09.05.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
EURallg
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art4
32013L0032 IntSchutz-RL
62013CJ0148 A VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Status RL aF) ausgesprochen, angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Diese Rechtsprechung behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2013/32/EU unverändert Gültigkeit.Der EuGH hat im Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG (Status RL aF) ausgesprochen, angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist. Diese Rechtsprechung behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2013/32/EU unverändert Gültigkeit.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020180397.L01

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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